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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich


Diese Auftragsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen der TRUECARE GmbH (Lizenzgeber) und dem Auftraggeber (Lizenznehmer). Abweichungen hiervon zur weiteren Gestaltung des Vertragsverhältnisses müssen stets schriftlich vereinbart werden.


 

 

Lizenzgegenstand


Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer eine nicht-ausschließliche
und nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung des Softwareprogramms
„PM Cockpit“.


 

 

Umfang der Lizenz
 

  1. Der Lizenzgeber ist Inhaber aller Rechte, insbesondere des Urheberrechts an der Software. Außerdem ist die Software vor unbefugten Dritten zu schützendes Know-how des Lizenzgebers. Die Lizenz berechtigt den Lizenznehmer die Software zu nutzen.
     

  2. Der Lizenznehmer darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig halten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist zulässig innerhalb einer Domäne. Der Lizenznehmer ist berechtigt, zum Zweck der Datensicherung eine Archivkopie anzufertigen. Weitere Vervielfältigungen der Software sowie die Weitergabe des überlassenen Programms an Dritte, gleich aus welchem Grund und gleich welcher Art, sind untersagt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung zahlt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,–.

 


 

Lizenzgebühr
 

Der Lizenznehmer zahlt an den Lizenzgeber für die Überlassung der Software Lizenzgebühren zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Lizenznehmer
ist verpflichtet, den Lizenzgeber von der Mehrfachnutzung in weiteren Organisationen bzw. Serverfarmen in Kenntnis zu setzen und diese entsprechend zu lizenzieren.

 

 

Schutz des Lizenzmaterials
 

  1. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf
    das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen
    zu verhindern.
     

  2. Der Lizenznehmer wird die gelieferten Original-Datenträger bzw. die Installationsdateien an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich
    auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen und des Urheberrechts hinweisen. Insbesondere wird der Lizenznehmer seine Mitarbeiter auffordern, keine unberechtigten Vervielfältigungen des Programms anzufertigen.
     


 

Wartungs- und Pflegeleistungen des Lizenzgebers


Die Software-Wartung soll sicherstellen, dass der Lizenznehmer berechtigt
ist seine eingesetzte Version immer auf den neuesten Stand zu bringen.

Die Softwarewartung umfasst:
 

  1. Die Berechtigung zur Nutzung aller Updates und Upgrades des
    PM Cockpits und der Module, die Teil dieses Lizenzvertrags werden.
     

  2. Bereitstellung neuer oder Anpassung vorhandener Dokumentationsunterlagen.
     

  3. Bereitstellung eines Second- und Third-Level-
    Supports während der Geschäftszeiten.
     

  4. Beseitigung von Fehlern im Standard-Software-Produkt und in den Dokumentationsunterlagen, soweit hierdurch der Wert oder die Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben
    oder wesentlich gemindert ist.
     

  5. Berechtigung zu Nutzung von erneuerten Komponentendaten, d.h.
    auf aktualisierte, in der Software hinterlegte Templates und Vorlagen.
     

  6. Für den Lizenznehmer speziell angepasste Funktionen
    bleiben von diesen Regeln unberührt.



Darüber hinaus kann der Lizenznehmer folgende, nach Aufwand gesondert zu berechnende Leistungen in Anspruch nehmen (Zusatzleistungen):
 

  1. Implementierung und Rollout der Updates und Upgrades in der vom Lizenznehmer genutzten Version.
     

  2. Übersendung und Installation von Anpassungen der Software an wesentliche Änderungen gesetzlicher oder sonst verbindlicher Bestimmungen.
     

  3. Beseitigung der nicht vom Lizenzgeber zu vertretenden Fehler.
     

  4. Wiederherstellung der Software bei Beschädigung durch
    Bedienungs- und/oder Hardware-Fehler.
     

  5. Umstellung der Software auf ein anderes Betriebssystem, ein anderes Hardware-System oder eine andere Programmiersprache, sofern hierfür vom Auftragnehmer eine entsprechende Version angeboten wird.
     

  6. Notwendige Anpassungsarbeiten an der Software bei Änderungen bestehender Betriebssysteme durch deren Hersteller.
     

  7. Beratung in allen Fragen des Einsatzes oder der Anwendung des Software-Produkts einschließlich der Weitergabe von Einsatz- und Anwendungserfahrungen aus dem gesamten Benutzerkreis.


 

 

Wartungsgebühren
 

  1. Die Wartungsgebühr beträgt jährlich 20% des vereinbarten Lizenzpreises zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.  Durch den sofortigen oder späteren Erwerb von Zusatzmodulen erhöht sich automatisch die Wartungsgebühr entsprechend.
     

  2. Die Wartungsgebühren sind jährlich im Voraus zu zahlen, erstmalig bei Abschluss des Vertrags.
     

  3. Fahrtkosten und Materialkosten sind nach dem aktuellen Tagessatz des Lizenzgebers gesondert zu bezahlen.


 

 

Vertragsdauer
 

  1. Der Vertrag beginnt an dem Tag des Zugangs des vom Lizenznehmer unterzeichneten Bestellformulars beim Lizenzgeber und gilt zunächst für drei Vertragsjahre in der Enterprise oder Small Business-Version. Danach verlängert er sich jeweils um ein weiteres Vertragsjahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Vertragsjahres von einer Vertragspartei gekündigt wird.
     

  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung seitens einer der Vertragsparteien bleibt der Anspruch auf die bis zur Kündigung entstandene zeitanteilige Wartungsgebühr.
     

  3. Mit Wirksamwerden einer Kündigung ist der Lizenz-nehmer verpflichtet, das Lizenzmaterial einschließlich aller abgeänderten und bearbeiteten Fassungen desselben sowie alle Kopien und Teilkopien dieses Materials
    an den Lizenzgeber unverzüglich herauszugeben. Bei Lizenzmaterial,
    das auf maschinenlesbaren Trägern des Kunden aufgezeichnet ist, tritt
    an die Stelle der Herausgabe in jedem Falle die vollständige Löschung der Aufzeichnung.
     

  4. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
    Eine Erklärung mittels E-Mail genügt der Schriftform nicht.

 

 

 

Gewährleistung
 

  1. Der Lizenzgeber übernimmt für die Laufzeit dieses Vertrags die Gewähr, dass das Software-Programm vom Lizenznehmer für den bestimmungsgemäßen Zweck benutzt werden kann.
     

  2. Nicht unter die Gewährleistungsverpflichtung fallen Fehler, die vom Lizenzgeber nicht zu vertreten sind, wie Fehler infolge von Hardware-Fehlern, Änderungen an der Software des Betriebssystems und der Dateiverwaltung sowie infolge von Fehlbedienung.
     

  3. Kommt der Lizenzgeber der Pflicht zur Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, kann der Lizenznehmer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist und endgültigem Scheitern der Nachbesserung den Vertrag fristlos kündigen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt auch für Ansprüche aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.


Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Ansprüche auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Lizenzgebers oder dem Fehlen von zugesicherten Eigenschaften bzw. Garantiezusagen beruhen.

 


 

Abrechnung nach Aufwand
 

  1. Für Tätigkeiten, wie unter Zusatzleistungen angegeben, erfolgt eine Abrechnung nach Aufwand. Grundlage hierfür ist der Tagessatz des Lizenzgebers. Eine Abrechnung nach Aufwand erfolgt auch, wenn der Lizenzgeber zu Unrecht zur Nachbesserung eines Fehlers aufgefordert wurde und aus diesem Grund beim Lizenzgeber ein nicht nur unerheblicher Aufwand angefallen ist.
     

  2. Abrechnung über den angefallenen Aufwand erfolgt monatlich.
    Die Rechnungen sind nach Zugang fällig.


 

 

Unwirksamkeit einzelner Klauseln


Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder die Vereinbarung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.

 

 

 

Sonstiges
 

Änderungen der Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Der Lizenznehmer darf seine Rechte aus diesem Vertrag nicht auf Dritte übertragen. Änderungen, Ergänzungen, Kündigungen oder Aufhebungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Es gilt deutsches Recht.
Als Gerichtsstand wird Hannover vereinbart.

TRUECARE® GmbH

PROJECT PERFORMANCE

 

Schiffgraben 27

30159 Hannover

 

T  +49 (0) 511 876505–0

F  +49 (0) 511 876505–20

Geschäftsführer

Dipl.-Kfm. Berekat Karavul

 

Steuer-Nr. 25 210 19547

HRB 204 652, Amtsgericht Hannover


USt-ID  DE267280504

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